2 18. Juni 2012 E. 2). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch zu Recht geltend gemacht, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 1 und 2 nicht einzutreten ist, weil Ziff. 1 keinen reformatorischen Antrag beinhaltet und weil Ziff. 2 neben Ziff. 3 keine selbstständige Bedeutung hat; wenn die Entfernung eines Protokolls wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht wird, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass das Teilnahmerecht zu Unrecht verweigert worden sei.