2. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet vorliegen einzig noch das Protokoll der Einvernahme von EM.11.110 vom 30. Januar 2012. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 13 lit. c StPO i.V.m. Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). In Fällen, wo 'mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstückes wegen Unverwertbarkeit verlangt wird, gelangt der Ausschlussgrund von Art.