Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22. Juni 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Am 19. Juli 2012 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt an ihren Anträgen fest.