2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer amtlichen Verteidigung die Teilnahme an der Einvernahme vom 30. Januar 2012 zu Unrecht verweigert wurde. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 30. Januar 2012 (Einvernahme von Efifilinie aus den Akten zu entfernen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22. Juni 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.