Staatsanwältin Willewies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Mai 2012 ab. In der Begründung stellte sie in formeller Hinsicht fest, dass das gestellte Rechtsbegehren nicht genügend konkretisiert sei, ausser in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll von EOM» vom 30. Januar 2012. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin IMP UM. am 30. Mai 2012 namens von MIR ROMMERNI fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer amtlichen Verteidigung die Teilnahme an der Einvernahme vom 30. Januar 2012 zu Unrecht verweigert wurde.