2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin WM, wird angewiesen, das Protokoll vom 30. Januar 2012 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, trägt der Kanton. 4. Der amtlichen Anwältin wird eine Entschädigung von Fr. 1500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.