{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2012-08-17", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_BK-12-140-SCE_2012-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=63", "Checksum": "ba4921f612d619b7431dfba9c5d95868"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 12 140 SCE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2012 BK 12 140 SCE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2012 BK 12 140 SCE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2012 BK 12 140 SCE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus-den-Akten-Weisen eines Einvernahmeprotokolls, Befragung eines Kindes im gegen seine Mutter geführten Verfahren, Verbeiständung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:08", "Checksum": "c393eb3a6a1ff4007131fea263a15894", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2012 BK 12 140 SCE\nRegeste:\nAus-den-Akten-Weisen eines Einvernahmeprotokolls, Befragung eines Kindes im gegen seine Mutter geführten Verfahren, Verbeiständung\n\n Obergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 12 140 SCE\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2012\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nMMOMOMMIZIMMIP\namtlich verteidigt durch Reqhtsanwältin «In S\n11111111111.11111111P\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nGegenstand\nMenschenhandel, Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, qualifizierte VViderhandlungen gegen das Ausländergesetz / Aus-den-Akten-Weisen eines Einvernahrneprotokolls\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin , vom 16. Mai 2012\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin WM, wird\nangewiesen, das Protokoll vom 30. Januar 2012 aus den Strafakten zu entfernen, bis\nzum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten\nund danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, trägt der Kanton.\n4. Der amtlichen Anwältin wird eine Entschädigung von Fr. 1500.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) ausgerichtet.\n\n5. Zu eröffnen:\n- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin WEI\n(mit den Akten)\n\nBegründung:\n1. Gegen MinnR ist bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben ein Verfahren hängig wegen Menschenhandels, Freiheitsberaubung,\nFörderung der Prostitution und qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Am 15. Mai 2012 stellte ihre amtliche Anwältin den Antrag, es seien sämtliche\nEinvernahmeprotokolle, welche unter Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erhoben worden seien, aus den Akten zu entfernen. Staatsanwältin Willewies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Mai 2012 ab. In der Begründung stellte sie in formeller Hinsicht fest, dass das gestellte Rechtsbegehren nicht genügend konkretisiert\nsei, ausser in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll von EOM» vom 30. Januar\n2012. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin IMP UM. am 30. Mai\n2012 namens von MIR ROMMERNI fristgerecht Beschwerde mit folgenden\nAnträgen:\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.\n2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer amtlichen Verteidigung die Teilnahme an der Einvernahme vom 30. Januar 2012 zu Unrecht verweigert wurde.\n3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom\n30. Januar 2012 (Einvernahme von Efifilinie aus den Akten zu entfernen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nDie Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22. Juni 2012 den Antrag, die Beschwerde\nsei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen. Am 19. Juli 2012 machte die Beschwerdeführerin\nvon ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt an ihren Anträgen fest.\n\n2. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet vorliegen einzig noch das Protokoll der\nEinvernahme von EM.11.110 vom 30. Januar 2012.\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10\nTagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 13 lit. c StPO i.V.m.\nArt. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). In Fällen, wo 'mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstückes wegen Unverwertbarkeit verlangt wird,\ngelangt der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO nicht zur Anwendung (vgl. BK 11\n89 vom 14. April 2011 E. 2, BK 11 93 vom 13. Juli 2011 E. 2 sowie BK 12 62 vom\n\n"}