Gemeinnützige Arbeit (Achtung unbedingt Fristen beachten) Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Geldstrafen und Bussen können auf Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a StGB). Freiheitsstrafen: Das Gesuch ist erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt für die gesprochene Strafe zu stellen. Bussen und Geldstrafen: Das Gesuch ist innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsstellung zum vorliegenden Strafbefehl zu stellen.