356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Erläuterungen Busse Die Vollzugsbehörde, d.h. die Justizleitung des Kantons Bern, Stabsstelle für Ressourcen, Busseninkasso, Nordring 8, 3013 Bern, bestimmt der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von 1 - 6 Monaten. Sie kann auf Gesuch Ratenzahlung anordnen. Die Telefonnummer dazu entnehmen Sie bitte der Ihnen separat zugestellten Rechnung. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.