354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO). Einspracheverfahren Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen (Art. 356 StPO).