89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden. Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BJS 21 2589) anzugeben. Einspracherecht der weiteren Betroffenen Weitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst.