Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO). Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO).