{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_BJS-21-2589_2021-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=65", "Checksum": "3ff6796fc5f6667b44a2ed6fa40eac52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BJS 21 2589"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland 02.11.2021 BJS 21 2589"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland 02.11.2021 BJS 21 2589"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland 02.11.2021 BJS 21 2589"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), 1-cP LSD via Postweg von den Niederlanden"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:08", "Checksum": "0a10dae9edca3f8cdd41db3f955fb57b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland 02.11.2021 BJS 21 2589\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), 1-cP LSD via Postweg von den Niederlanden\n\nStaatsanwaltschaft Ministère public\nBJS 21 2589\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nRegion Berner Jura-Seeland Région Jura bernois-Seeland\n\nLändtestrasse 20\nPP 2501 Biel POST CH AG\nPostfach 1180\n2501 Biel\nTelefon 031 636 35 10\nTelefax 031 634 50 79\nR  Uneingeschrieben zurück\n\n00.00.000000.00000000\nBJS 21 2589 / ---/\nAnrede\nVorname Nachname\nAdresse\nOrt\n\nStr afbefeh l Biel, 11.02.2021/---\n\nIn der Strafsache gegen\n\nBeschuldigte Person Nachname Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Ort\nwegen 1) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung)\n2) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung)\nbegangen 1) am 14.10.2020, ca. 09.45 Uhr\n2) am 17.11.2020, ca. 11.30 Uhr\nOrt 1) Biel/Bienne, «Strasse»\n2) Biel/Bienne, «Strasse»\nSachverhalt 1) Der Beschuldigte liess sich 50 Konsumeinheiten 1-cP LSD via Postweg von\nden Niederlanden an sein Domizil senden.\n2) Der Beschuldigte liess sich 50 Konsumeinheiten 1-cP LSD via Postweg von\nden Niederlanden an sein Domizil senden.\nin Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 69 und 106 StGB; Art. 352 ff., 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO;\nArt. 19a BetmG\nwird erkannt:\n\n1. Nachname Vorname wird wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) schuldig erklärt.\n\n2. Nachname Vorname wird bestraft mit einer Busse von CHF 1000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.\n\n3. Die von der Polizei sichergestellten Drogen werden beschlagnahmt, eingezogen und der Vernichtung zugeführt.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens werden Nachname Vorname auferlegt.\n\n5. Demgemäss hat Nachname Vorname zu bezahlen:\nCHF 1'000.00 Busse (ohne Eintrag im Strafregister)\nCHF 300.00 Gebühren\nCHF 1'300.00 Total\n\nRechtsmittelbelehrung, Erläuterungen und Erklärungen zur Rechnung und Gemeinnützige Arbeit siehe Seite 3.\nDer Einzahlungsschein folgt mit separater Post in ca. 5 - 8 Wochen.\nSeite 2  3\n\n6. Zu eröffnen:\n- Nachname Vorname, Adresse, Ort\n\nDie Verfahrensleiterin\n\n-.------\nSeite 3  3\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden (Art. 354\nAbs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO).\nDie schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin\noder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff.\nStPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden. Hinweis: Eingaben per\nTelefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen\nkönnen Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz\n(http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BJS 21 2589) anzugeben.\nEinspracherecht der weiteren Betroffenen\nWeitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben.\nDie Einsprache ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO).\nEinspracheverfahren\nWird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre\nEinsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl\nfesthält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt\n(Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen\n(Art. 356 StPO).\nOhne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.\n\n"}