Staatsanwaltschaft Ministère public BJS 21 2589 des Kantons Bern du canton de Berne Region Berner Jura-Seeland Région Jura bernois-Seeland Ländtestrasse 20 PP 2501 Biel POST CH AG Postfach 1180 2501 Biel Telefon 031 636 35 10 Telefax 031 634 50 79 R  Uneingeschrieben zurück 00.00.000000.00000000 BJS 21 2589 / ---/ Anrede Vorname Nachname Adresse Ort Str afbefeh l Biel, 11.02.2021/--- In der Strafsache gegen Beschuldigte Person Nachname Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Ort wegen 1) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) 2) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) begangen 1) am 14.10.2020, ca. 09.45 Uhr 2) am 17.11.2020, ca. 11.30 Uhr Ort 1) Biel/Bienne, «Strasse» 2) Biel/Bienne, «Strasse» Sachverhalt 1) Der Beschuldigte liess sich 50 Konsumeinheiten 1-cP LSD via Postweg von den Niederlanden an sein Domizil senden. 2) Der Beschuldigte liess sich 50 Konsumeinheiten 1-cP LSD via Postweg von den Niederlanden an sein Domizil senden. in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 69 und 106 StGB; Art. 352 ff., 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO; Art. 19a BetmG wird erkannt: 1. Nachname Vorname wird wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Über- tretungen) schuldig erklärt. 2. Nachname Vorname wird bestraft mit einer Busse von CHF 1000.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die von der Polizei sichergestellten Drogen werden beschlagnahmt, eingezogen und der Ver- nichtung zugeführt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden Nachname Vorname auferlegt. 5. Demgemäss hat Nachname Vorname zu bezahlen: CHF 1'000.00 Busse (ohne Eintrag im Strafregister) CHF 300.00 Gebühren CHF 1'300.00 Total Rechtsmittelbelehrung, Erläuterungen und Erklärungen zur Rechnung und Gemeinnützige Arbeit siehe Seite 3. Der Einzahlungsschein folgt mit separater Post in ca. 5 - 8 Wochen. Seite 2  3 6. Zu eröffnen: - Nachname Vorname, Adresse, Ort Die Verfahrensleiterin -.------ Seite 3  3 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO). Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der auf- geführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden. Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BJS 21 2589) anzugeben. Einspracherecht der weiteren Betroffenen Weitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO). Einspracheverfahren Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen (Art. 356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Erläuterungen Busse Die Vollzugsbehörde, d.h. die Justizleitung des Kantons Bern, Stabsstelle für Ressourcen, Busseninkasso, Nordring 8, 3013 Bern, bestimmt der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von 1 - 6 Monaten. Sie kann auf Gesuch Ratenzahlung anordnen. Die Telefonnummer dazu entnehmen Sie bitte der Ihnen separat zugestellten Rechnung. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Rechnung Die verurteilte Person wird in ca. 5 - 8 Wochen eine Rechnung mit Einzahlungsschein erhalten. Bereits geleistete Teilzahlun- gen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Es wird darum ersucht, vor Erhalt der Rechnung keine Zahlungen vorzunehmen. Gemeinnützige Arbeit (Achtung unbedingt Fristen beachten) Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Geldstrafen und Bussen können auf Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a StGB). Freiheitsstrafen: Das Gesuch ist erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt für die gesprochene Strafe zu stellen. Bussen und Geldstrafen: Das Gesuch ist innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsstellung zum vorliegenden Strafbefehl zu stellen. Die Gesuche sind an die zuständige Vollzugsbehörde (Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD, Regionalstelle Berner Jura- Seeland, Rüschlistrasse 16, 2501 Biel/Bienne, Tel. 031 635 63 02) zu richten. Strafregister Dieses Urteil wird nicht im Strafregister eingetragen. Erklärung BJS 21 2589 Ich erhebe Einsprache. .......................................................... .......................................................... Ort, Datum Name und Unterschrift (Bei Einsprache bitten wir Sie, das ganze Formular an die aufgeführte Staatsanwaltschaft zurückzusenden und gegebenenfalls für sich eine Fotokopie zu erstellen.)