Das IG verankert den Anspruch der Bevölkerung auf Information über die Tätigkeit von Behörden des Kantons und der Gemeinden. Damit soll die Bevölkerung in die Lage versetzt werden, die Handlungen der Behörden zu verfolgen und gestützt darauf demokratische Rechte wahrzunehmen. Das Ziel wird erreicht durch die Öffentlichkeit von Sitzungen und durch den Zugang zu Unterlagen, die den Behörden als Entscheidgrundlage dienen. Diese Art von Information wird ergänzt durch ein subjektives Recht auf Information und auf Einsicht in Akten. 28