ressen werde durch Abdecken von Daten gewährleistet (Art. 12 ff. IV). Auch bei Vorliegen überwiegender Interessen müsste dem Beschwerdeführer somit Akteneinsicht gewährt werden, jedoch unter Abdeckung der von überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen betroffenen Teile. Die komplette Verweigerung der Einsicht in die Akten hingegen verstosse gegen das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 17 Abs. 3 KV und die Bestimmungen in Art. 27 i.V.m. Art. 29 IG und sei damit unrechtmässig wie auch unverhältnismässig.