{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_2020-GSI-415---kr--s_2022-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=98", "Checksum": "bac8b8168f9a995cb7b54d6f16887c67"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2020.GSI.415 / kr, stm, pz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi 28.03.2022 2020.GSI.415 / kr, stm, pz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi 28.03.2022 2020.GSI.415 / kr, stm, pz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi 28.03.2022 2020.GSI.415 / kr, stm, pz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die pauschale Verweigerung der Einsicht in die Akten eines Aufsichtsverfahrens bzw. aufsichtsrechtlicher Abklärungen ohne entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen ist unzulässig."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:11", "Checksum": "9a04e995e98a4e0ddf0c0ea3b721b741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi 28.03.2022 2020.GSI.415 / kr, stm, pz\nRegeste:\nDie pauschale Verweigerung der Einsicht in die Akten eines Aufsichtsverfahrens bzw. aufsichtsrechtlicher Abklärungen ohne entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen ist unzulässig.\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2020.GSI.415 / kr, stm, pz\n\nBeschwerdeentscheid vom 28. März 2022\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.__\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.__\n\ngegen\n\nGesundheitsamt (GA), vormals Spitalamt (SPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Akteneinsicht\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020)\n\n1/38\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2020.GSI.415\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Mit E-Mail vom 30. Juli 20191 erstattete X.__ (fortan: Beschwerdeführer) beim damaligen\nSpitalamt des Kantons Bern (SPA) aufsichtsrechtliche Anzeige. Er beanstandete die Art und\nWeise der Ermittlung des Bilirubinwertes bei Neugeborenen in der Gesundheitseinrichtung A.__\nin M.__. Der Beschwerdeführer bat darum, ihn trotz fehlender Parteirechte über den weiteren\nFortgang auf dem Laufenden zu halten.\n\n2. Das SPA bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige und wies ihn darauf hin, dass im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens keine symbolische oder materielle Wiedergutmachung möglich sei. Auch könnten dem Beschwerdeführer die eingeforderten Abklärungen mangels Parteirechten nicht zur Kenntnis gebracht werden.2\n\n3. Mit E-Mail vom 12. September 2019 teilte das SPA dem Beschwerdeführer mit, dass die\naufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gesundheitseinrichtung A.__ durch das SPA erledigt werden konnte.3\n\n4. Der Beschwerdeführer bedankte sich gleichentags für diese Information und beantragte\ngestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG4 Einsicht in die Akten.5\n\n5. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erkundigte sich das SPA bei der Gesundheitseinrichtung A.__, ob sie damit einverstanden sei, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt\nwerde.6\n\n6. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 liess die Gesundheitseinrichtung A.__ vertreten\ndurch Fürsprecher Z.__ verlauten, sie sei mit der Gewährung der Akteneinsicht nicht einverstanden und erteile keine Zustimmung.7\n\n7. Mit Schreiben vom 13. November 2019 wies das SPA das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab.8\n\n8. Am 16. Januar 2020 verfügte das SPA auf Verlangen des Beschwerdeführers was folgt:\n1. Das Gesuch um Akteneinsicht von X.__ vom 12. September 2019 wird abgewiesen.\n\n1\nVorakten, E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019\n2\nVorakten, E-Mail des Spitalamtes vom 30. Juli 2019\n3\nVorakten, E-Mail des Spitalamtes vom 12. September 2019\n4\nGesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1)\n5\nVorakten, E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. September 2019\n6\nVorakten, Schreiben der Vorinstanz vom 21. Oktober 2019\n7\nVorakten, Schreiben der Gesundheitseinrichtung A.__ vom 25. Oktober 2019\n8\nVorakten, Schreiben des Spitalamtes vom 13. November 2019\n\n62 2/38\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2020.GSI.415\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 300 Franken, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden\nseparat in Rechnung gestellt.\n\n9. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 bei der Gesund-\nheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Er beantragt was folgt:\n1. Die Verfügung 2019.GEF.1250 des SPAs vom 16. Januar 2020 sei aufzuheben.\n\n2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Gesundheitseinrichtung\nA.__ zu gewähren.\n\n3. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens seien vom Kanton\nBern zu tragen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zzgl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.\n\n10. Das Rechtsamt, welches bis am 31. Juli 2021 die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die gestützt auf Art. 14\nAbs. 1 VRPG10 zum Verfahren beigeladene Gesundheitseinrichtung A.__ hat mit Schreiben vom\n24. Februar 2020 explizit auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtet. Das SPA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.\n\n11. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7\nAbs. 1 Bst. m OrV GSI11 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI12). Ebenfalls wurde das SPA in das Gesundheitsamt (GA; fortan: Vorinstanz) überführt (vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI).\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n"}