- 13 - 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 31 Abs. 2 und 2 bis WPEG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend ist indessen dem Umstand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BSM Rechnung zu tragen (E. 3.5). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.