Es bestehen auch keine Hinweise, dass er aktiv nach diesem speziellen Dienst gefragt hätte. Zudem ist der Steuerrekurskommission nicht gänzlich klar, was er mit seinen Ausführungen überhaupt bezwecken möchte. Soweit er eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK rügen würde, ist dieses Vorbringen aufgrund der Möglichkeit des alternativen Dienstes nicht einschlägig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Hauptantrag (gänzliche Befreiung) wie auch der Eventualantrag (prozentuale Festlegung der Höhe anstelle des Mindestbetrags) abzulehnen sind, da die Mindestabgabe nicht die EMRK verletzt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.