, S. 378). Konkret können Personen, die an sich militärdienst- und zivilschutzuntauglich sind, aber Dienst leisten wollen, als "militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen" erklärt werden und damit einen angepassten Dienst leisten (Anhang 1 Ziff. 4 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit [VMBM; SR 511.12]). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er dienstwillig gewesen sei, entsprechende Belege liegen der Steuerrekurskommission aber nicht vor. Es bestehen auch keine Hinweise, dass er aktiv nach diesem speziellen Dienst gefragt hätte.