5.7 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, dass sowohl Erwerbstätige als auch Studenten ein Jahr verlieren durch die Leistung des Militärdienstes. Inwiefern dies vorliegend relevant sein soll, ist für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich. Die Mindestabgabe dient nach dem Gesagten hauptsächlich der Wehrgerechtigkeit und nicht der Beschaffung finanzieller Mittel. Ein Verstoss gegen Art. 4 Ziff. 2 bzw. Art. 4 Ziff. 3 Bst. b i.V.m. Art. 14 EMRK liegt folglich nicht vor.