- 12 - ten etwa während den Semesterferien). Aus Art. 15 WPEG geht demgegenüber hervor, dass die Ersatzabgabe erst wegfällt, wenn ein Zivildienstpflichtiger mindestens 26 anrechenbare Diensttage geleistet hat (Art. 15 Abs. 2 WPEG). Der Einsatz für die Erwirtschaftung der Ersatzabgabe ist damit geringer, als wenn Dienst geleistet würde. Eine höhere Belastung von Studenten als von Erwerbstätigen ist insofern nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Benachteiligung in einer gewissen Schwere des Beschwerdeführers selbst nachgewiesen.