Der Beschwerdeführer vergleicht jedoch den Zeitpunkt des Studienabschlusses mit dem Zeitpunkt des Lehrabschlusses. Während eine Lehre in der Regel vor dem 20. Altersjahr abgeschlossen wird, dauert ein Studium im Regelfall deutlich länger. Insofern können die Zeitpunkte nur beschränkt verglichen werden. Zudem garantieren bei weitem nicht alle Studiengänge ein gutes Einkommen. Dem indirekt vorgebrachten Argument, dass die Studienabgänger einfach später ihren Anteil leisten (durch die frankenmässig höheren Abgaben nach Ende des Studiums) kann somit nicht gefolgt werden.