5.5 Der Gesetzgeber hat bei der Wehrpflichtersatzabgabe aufgrund schwieriger Vergleichbarkeit einen grossen Ausgestaltungsspielraum (E. 4.2). Wenn zunächst die finanziellen Folgen der Abgabe angesehen werden, ist festzuhalten, dass eine durchgängig prozentual ausgestaltete Abgabe bei kleineren Beträgen dazu führen würde, dass die Kosten des administrativen Aufwands durch die eingenommenen Abgaben nicht mehr gedeckt würden. Um gleichzeitig die Wehrgerechtigkeit nicht zu verletzen, erscheint eine Mindestabgabe ein taugliches Mittel.