5.4 Der Beschwerdeführer erachtet aber auch nicht den Wehrpflichtersatz als solchen als EMRK-widrig, sondern lediglich die Mindestabgabe. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht spezifisch zur prozentmässigen Abgabe oder der Festsetzung eines Mindestbetrags geäussert, sondern nur entschieden, dass die Wehrpflichtersatzabgabe insgesamt Ersatzcharakter hat. Sie stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein taugliches und notwendiges System