14 EMRK dar. Dies, da die Abgabe in der Realität ihren Ersatzcharakter verloren hatte und eine reine Abgabe geworden war, bezüglich welcher sich eine auf die Geschlechtszugehörigkeit abstellende Unterscheidung nicht rechtfertigte (BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017, E. 4.5; EGMR 13580/88 vom 18.6.1994, Karlheinz Schmidt gegen Deutschland, § 28). In seinem Urteil legt das Bundesgericht ausführlich dar, warum diese Argumentation in Bezug auf den schweizerischen Wehrpflichtersatz nicht zutrifft. Insbesondere bestehe gemäss Bundesgericht die Wehrpflicht nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Realität (BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017, E. 4.6 f.).