5.3 Trotz kritischer Haltung zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK ist das Bundesgericht im erwähnten Urteil doch auf dessen Inhalt eingegangen. In EGMR 13580/88 vom 18. Juni 1994, Karlheinz Schmidt gegen Deutschland, war eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflichtersatzabgabe zu beurteilen. Da es im deutschen Bundesland Baden-Württemberg genügend Freiwillige für die Feuerwehr gab, wurde niemand zum Feuerwehrdienst verpflichtet. Die nur noch auf dem Papier bestehende und nur Männer betreffende Pflicht stellte gemäss dem EGMR eine Verletzung von Art. 4 Ziff. 3 Bst. d i.V.m. Art. 14 EMRK dar.