Es könne sich deshalb nicht die Frage stellen, ob jemand im Genuss von durch die Konvention eingeräumten Rechten und Freiheiten diskriminiert werde. Diesbezüglich wird auf die abweichenden Meinungen von EGMR-Richtern hingewiesen, welche das Bundesgericht als zutreffend einstuft. Insofern ist das Bundesgericht offensichtlich kritisch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK im Zusammenhang mit "Zwangs- und Pflichtarbeit", worunter auch Dienstleistungen militärischer Art oder Dienstleistungen fallen, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes treten (Art. 4 Ziff. 3 Bst. b EMRK; BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017, E. 4.4).