- 10 - 5.2 Im BGer 2C_1051/2016 vom 24. August 2016 führt das Bundesgericht aus, dass es nicht ohne weiteres verständlich sei, dass mit der unter Art. 4 Ziff. 3 Bst. d EMRK fallenden Feuerwehrdienstabgabe eine Verletzung von Art. 14 EMRK resultieren könne (im EGMR 13580/88 vom 18.6.1994, Karlheinz Schmidt gegen Deutschland). Da die Feuerwehrpflicht gemäss Ausnahmekatalog von Art. 4 Ziff. 3 EMRK gerade keine Zwangsarbeit sei, räume die EMRK diesbezüglich keine Rechte ein. Es könne sich deshalb nicht die Frage stellen, ob jemand im Genuss von durch die Konvention eingeräumten Rechten und Freiheiten diskriminiert werde.