14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur zum Tragen kommt in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, so ist die Diskriminierungsrüge nicht vereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und darum unzulässig (statt vieler: BGE 139 I 257 E. 5.3.1; BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017, E. 4.1, mit Hinweisen; Mark E. Villiger, a.a.O., N. 865). Insofern ist zunächst zu untersuchen, ob vorliegend ein Konventionsrecht betroffen ist.