Die betreffende Person muss aufgrund der Diskriminierung konkret benachteiligt worden sein, wobei die Benachteiligung eine gewisse Schwere aufweisen soll (Mark E. Villiger, a.a.O., N. 872). Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts (und anderen Merkmalen) zu gewährleisten. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ständiger Praxis des EGMR ergibt sich aber, dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur zum Tragen kommt in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte.