5.1 Art. 14 EMRK enthält – wie Art. 8 BV – ein Diskriminierungsverbot. Diskriminierung bedeutet, dass eine andere Person in einer analogen oder einer hinreichend ähnlichen Situation bevorzugt oder benachteiligt, jedenfalls unterschiedlich behandelt wird. Die Umstände, die miteinander verglichen werden, sollen sachlich gleich oder zumindest ähnlich sowie im Vergleich zueinander massgeblich sein. Stets ist der Einzelfall einschlägig. Die betreffende Person muss aufgrund der Diskriminierung konkret benachteiligt worden sein, wobei die Benachteiligung eine gewisse Schwere aufweisen soll (Mark E. Villiger, a.a.O., N. 872).