Dabei geht das Völkerrecht bei einem Konflikt zwischen einer bundesgesetzlichen Regelung und einer Norm des Völkerrechts, z.B. EMRK, aufgrund des Vorrangs der völkerrechtlichen Grundrechtsgarantien vor (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV; Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK in der Schweiz, in: Jusletter 20. Juli 2009, N. 7). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten EMRK-Garantien vorliegend zur Anwendung gelangen können respektive inwiefern sie durch die gesetzlich vorgesehene Mindestabgabe tangiert oder verletzt werden.