5. Die EMRK gilt als unmittelbar anwendbar durch die Behörden aller Gewalten und aller Stufen, insbesondere auch für erstinstanzliche Gerichte (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl., 2020, N. 20 und N. 2). Eine EMRK- Regelung ist deshalb, soweit dies im konkreten Einzelfall geboten ist, trotz einer allfällig entgegenstehenden bundesrechtlichen Vorschrift anzuwenden. Dabei geht das Völkerrecht bei einem Konflikt zwischen einer bundesgesetzlichen Regelung und einer Norm des Völkerrechts, z.B. EMRK, aufgrund des Vorrangs der völkerrechtlichen Grundrechtsgarantien vor (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV;