4.3 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG näher ausgeführt: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und Art. 8 WPEG) und nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und Art. 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und Art. 12 WPEG; so bereits BGer 2C_1051/2016 vom