4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2024. Materiell begründet er diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Aufgrund des inhaltlich gleichen Antrags im Einspracheverfahren (vgl. Bst. C) übernimmt die Steuerrekurskommission die vorinstanzlichen Begehren für das Beschwerdeverfahren. Materiell -8- bringt der Beschwerdeführer demzufolge vor, dass ihm keine Mindestabgabe aufzuerlegen sei, da diese EMRK-widrig sei. Eventualiter sei die Ersatzabgabe aus demselben Grund auf 3 % des taxpflichtigen Einkommens festzulegen (ausmachend CHF 306.--).