Mit der nachfolgenden Prüfung der behaupteten EMRK-Widrigkeit wird verhindert (E. 4 ff.), dass dem Beschwerdeführer irgendwelche Nachteile erwachsen. Damit sind die Voraussetzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs erfüllt bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wird mit dem vorliegenden Urteil geheilt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird insofern verzichtet. Insoweit ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen. Einer im Rechtsmittelverfahren geheilten Gehörsverletzung ist aber bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG; vgl. E. 8).