Damit hat es seinen Standpunkt eindeutig dargelegt, auch wenn nicht hergeleitet worden ist, warum die in der EMRK festgehaltenen Garantien nicht beachtlich seien. Da sich zudem auch die ESTV schon einschlägig geäussert hat und keine Veränderung ihrer Haltung zu erwarten ist, wäre die Rückweisung ein prozessualer Leerlauf, welcher zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Mit der nachfolgenden Prüfung der behaupteten EMRK-Widrigkeit wird verhindert (E. 4 ff.), dass dem Beschwerdeführer irgendwelche Nachteile erwachsen.