3.5 Die Steuerrekurskommission hat die gleiche Überprüfungsbefugnis wie das BSM (Art. 37 Abs. 2 WPEV). Das BSM hat in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 (vgl. Bst. G) explizit festgehalten, dass es die EMRK in Bezug auf die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe ganz klar nicht als übergeordnetes Recht ansehe. Als massgebend werde einzig das WPEG erachtet (ebenso von der ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 14.6.2024, vgl. Bst. I). Damit hat es seinen Standpunkt eindeutig dargelegt, auch wenn nicht hergeleitet worden ist, warum die in der EMRK festgehaltenen Garantien nicht beachtlich seien.