3.3 Tatsächlich ist das BSM im Einspracheentscheid nicht darauf eingegangen, ob die Mindestabgabe gegen Art. 14 EMRK verstösst. Hinsichtlich der EMRK hat es einzig pauschale Aussagen zur Militärdienstpflicht und zur Umsetzung von älteren Urteilen gemacht. Es wurde darüber lediglich festgehalten, dass die Mindestabgabe nach geltendem Recht veranlagt worden sei. Damit wurde nicht auf den wesentlichen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen. Diese mangelhafte Entscheidbegründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.