52 VRPG sowie N. 30 zu Art. 21 VRPG). Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Das Recht auf einen begründeten Entscheid ist also nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf einen sachlich richtigen Entscheid (Michel Daum, a.a.O., N. 28 zu Art. 21 VRPG; vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3).