Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG; Steinmann/Schindler/Wyss in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur implizit zum Ausdruck bringt. Die Behörde macht sich aber einer wegen Art. 29 Abs. 2 BV verbotenen formellen Rechtsverweigerung schuldig, wenn sie es unterlässt, sich zu Beschwerdepunkten zu äussern, die eine gewisse Relevanz haben, oder zu Vorbringen und Argumenten, die für die zu erlassende Entscheidung wichtig sind (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Art. 52 Abs. 1 Bst.