-6- wesentlichen Punkte des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2, mit vielen Hinweisen; Michel Daum, a.a.