3. Streitig ist die vom BSM vorgenommene Festlegung der Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2022. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsbegehren keinen ziffernmässigen Antrag gestellt, sondern die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an das BSM verlangt. Er rügt, dass das BSM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Konkret habe sich das BSM nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt, dass eine Mindestabgabe EMRK-widrig sei. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, welche vorab zu prüfen ist.