Die Mindestabgabe könne auch unzulässig sein, wenn die Wehrpflichtersatzabgabe als solche zulässig sei. Der EGMR halte in zitiertem Urteil fest, dass fiskalische Abgaben gerade nicht vom Diskriminierungsverbot ausgenommen seien. Auch wenn die Militärdienstpflicht explizit vom Zwangsarbeitsverbot ausgenommen sei, verhalte sich die rechtliche Argumentation über die Zulässigkeit einer geschlechtsspezifischen Dienstpflicht gleich. Das BSM hätte daher begründen müssen, warum sich die rechtliche Lage im Falle der Wehrpflichtersatzabgabe anders verhalte. K. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission dem Beschwerdeführer und dem BSM den Richterwechsel mitgeteilt.