J. Dazu hat der Beschwerdeführer am 14. August 2024 Stellung genommen. Das BSM sei als rechtsanwendende Behörde an das Recht gebunden. Dazu gehöre auch das Völkerrecht und dieses gehe im Konfliktfall der innerschweizerischen Gesetzgebung vor. Konkret moniert der Beschwerdeführer, dass die Mindestabgabe Art. 4 Ziff. 2 bzw. Art. 4 Ziff. 3 Bst. b i.V.m. Art. 14 EMRK verletze. Weiter verkenne die ESTV, dass die generelle Rechtmässigkeit einer Abgabe nicht mit einer "Blanko-Vollmacht" in der Ausgestaltung dieser Abgabe gleichzusetzen sei: Die Mindestabgabe könne auch unzulässig sein, wenn die Wehrpflichtersatzabgabe als solche zulässig sei.