-4- gegeben sei, als wie im Einspracheentscheid abgebildet. Der Sinn und Zweck der Ersatzabgabe liege in der Ausgleichsfunktion, da kein Dienst geleistet werden könne. Ziel der Erhöhung der Mindestabgabe sei es gewesen, die Belastung abgabepflichtiger Personen besser an jene von Personen anzugleichen, die die Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistungen erfüllen. Ausserdem hätten Wehrpflichtige durch die Erhöhung davon abgehalten werden sollen, aus opportunistischen Gründen ihren Dienst zu verschieben bzw. die Ausmusterung zu suchen. Insofern hätten falsche Anreize eliminiert werden sollen.