I. Die Eidgenössisches Steuerverwaltung (ESTV) hat sich am 3. Juli 2024 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ihrer Ansicht nach ist den Argumenten des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid genüge getan worden. Das BSM habe sich nicht vertiefter und detaillierter damit auseinandersetzen müssen, da nach der Verfassung, dem einschlägigen Gesetz und der Rechtsprechung keine anderweitige Umsetzungsmöglichkeit