Ein Staat könne sich nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrags zu rechtfertigen. Bei Vertragsunterzeichnung habe die Möglichkeit bestanden, einzelne Gesetze vom Geltungsbereich der EMRK auszunehmen, was aber nicht gemacht worden sei hinsichtlich der Militärdienstpflicht oder der Wehrpflichtersatzabgabe. Ein nachträgliches Anbringen von Vorbehalten sei nicht zulässig. Insofern hätte die Vorinstanz ihren Entscheid begründen müssen.