H. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 13. Juni 2024 festgehalten, dass keine neuen Punkte aufgeworfen worden seien, soweit die Vorbringen nicht über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehen würden. Die Ausführungen des BSM würden implizieren, dass die Rechtslage dermassen offensichtlich sei, dass auf eine Begründung verzichtet werden könne. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein Staat könne sich nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrags zu rechtfertigen.